Satzung

Satzung der Schützengilde St Michael Bocholt-Hohenhorst e.V. in der Fassung vom 13. November 2015

§ 1 – Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Schützengilde St. Michael Bocholt-Hohenhorst. Er hat seinen Sitz in Bocholt und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist Heimat- und Nachbarschaftspflege.
Er wird verwirklicht insbesondere durch Geselligkeit bei Festen, zahlreiche
Beteiligung bei Begräbnissen und Hilfeleistung bei schweren Unglücksfällen.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Mitgliedern dürfen Zuwendungen aus Vereinsmitteln zugedacht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft, Beiträge
Mitglied des Vereins kann jeder Bürger in Bocholt und Umgebung werden, der das 16. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr nicht überschritten hat. Ausnahmen sind möglich. Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum 1. Januar eines Jahres.
Das neu aufgenommene Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen und sich den üblichen Schützenhut anzuschaffen.
Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Jahresende. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Der Ausschluss wird wirksam zum Monatsende, bei Anrufung der Mitgliederversammlung jedoch erst zum Monatsende nach der Mitgliederversammlung.
Der Beitrag wird in einer Vereinsordnung festgelegt. In dieser werden auch alle anderen Vereinsrichtlinien über die Mitgliedschaft, das Ausschlussverfahren und alle anderen Bestimmungen über das Vereinsleben festgelegt.

§ 4 –Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Geschäftsführer und der Kassierer; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand mit gleichen
Rechten wie der geschäftsführende Vorstand jedoch ohne Vertretungsbefugnis. Der erweiterte Vorstand wird durch die Vereinsordnung geregelt. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden; der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand mit Ausnahme des Präsidenten und alle Fahnen- und Kompanieoffiziere werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Der Präsident wird auf Lebenszeit gewählt. Jedes Vereinsmitglied ist zur Annahme eines Vorstandsamtes verpflichtet, sofern er 21 Jahre alt ist und für die Ablehnung keine wichtigen Gründe vorbringen kann. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch kann die Annahme der Wiederwahl abgelehnt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, z.B. durch Tod oder
Amtsniederlegung, kann der Rest-Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Vereinsordnung erfolgen.

§ 5 – Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zum Beginn selbst fest.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Sie wird geleitet vom Präsidenten oder 1. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung
kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.

§ 6 – außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert
b) ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 7 – Vereinsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Vereinsordnung selbst. In ihr werden auch alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Protokolle
Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichen. Versammlungsleiter ist in der Regel der 1. Vorsitzende, Protokollführer ist in der Regel der Geschäftsführer. Die Versammlung kann andere Personen bestimmen, was im Protokoll festzuhalten ist.

§ 9 – Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll abzuliefern.

§ 10 – Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienen geändert werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Erschienen beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bocholt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.

Satzung 2015 als PDF

 

Vereinsordnung 2016 als PDF